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(Nr. 5909) Bekanntmachung, betresen, Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Vom 23. Juni 191
D. ngrewhnn vom 16. Juni 1904 wirbd wie folgt geändert:
1. Im &7 „Gebühren für gewäöhnliche Telegramme"“ ist als letzter Absatz
ainguschalten:
V Ein bei der Berechnung der Telegrammgebähr sich ergebender, durch 5
nicht teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts ab-
gerundet.
2. Im # 10 fällt der Abs. ur (Abrundung der Gebühr für die Ver-
gleichung auf volle Pfennige) weg.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
(Nr. 5910) Bekanntmachung über Herstellung von Zigaretten. Vom 28. Juni 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigmg
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Die gewerbsmäßige Herstellung von Jigaretten darf nur in der Art er.
folgen, daß das Tabaksollgewicht für je tausend Zigaretten
bei Zigaretten mit Hohlmundstück 650 Gramm,
- : ohne :„:„„ 1000 „
nicht übersteigt. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
(2
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im & 1 werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit ciner
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der verbots-
widrig hergestellten Zigaretten erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.