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Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5911) Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren. Vom 28. Juni 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Angust 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Handel mit Jigarren, Jigaretten, Rauch-, Kau= und Schnupftabak
(Tabakwaren) ist vom 15. Juli 1917 ab nur solchen Personen gestattet, denen
eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies
gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Jeitpunkt Handel mit Tabakwaren
Fetrieben haben.
Deie Vorschrift findet keine Anwendung auf:
1. den Verkauf selbsthergestellter Tabakwaren,
2. den Verkauf unmittelbar an den Verbraucher.
(2
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und
sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für
das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit Tabak-
waren anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt.
Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn der Antragsteller vor
dem 1. April 1916 mit Tabakwaren nicht gehandelt hat. Sie kann ferner versagt
werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe
der Erteilung entgegenstehen.
*3
Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist,
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver-
sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.
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