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Liegen Bedeuken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe
vor, so kann der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher untersagt werden.
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Gegen die Versagung und die Jurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Ver-
sagung und Jurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur
Cutscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere
über das Verfahren.
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Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stellc, in deren Bezirk die Haupt-
niederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Haupt-
niederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem
der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.
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Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der
Handel untersagt worden ist, hat die Vorräte an Tabakwaren zu übernehmen
und auf Rechnung und Kosten des Händlers an die deutsche Zentrale für Kriegs-
lieferungen von Tabakerzeugnissen (Sitz Minden) zur Verwertung abzugeben.
Beschwerde (& 5) eingelegt, so ist mit der Ubernahme nach Moglichkeit bis zu
Entscheidung über die Beschwerde zu warten.
ÜUober Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme und Verwertung ergeben,
entscheidet endgultig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (& 1) oder nach Jurücknahme der
Erlaubnis (§ 3) oder nach erfolgter Untersagung (& 4) Handel mit
Tabakwaren treibt,
2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlautere Machenschaften, ins-
besondere Kettenhandel, steigert.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Tabakwaren erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.