Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mit- 
teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
I1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentralbehörde be- 
stimmten Stelle sich zum Erwerbe von Tabakwaren zu erbieten, 
2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Tabakwarcn aufzufordern, 
3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Tabakwaren 
oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die 
geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des 
Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte 
oder über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Ver- 
mittlung zu erwecken. 6 
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Behörden. 
Die Verleger perkodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, dic. 
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Tabakwaren auf die Dauer von 
mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine 
Prufungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, 
liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druck- 
schriften tätigen Personen nicht ob. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im § 10 
Abs. 1, Abs. 3 Sat 1 zuwiderhandelt. 
Werden in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem 
geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist 
der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten 
strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
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Die Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1917 in Krast. Der Reichs- 
lanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung 
ihres Handels mit Tabakwaren vor dem 15. Juli 1917 gestellt haben, auf ihren 
Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über den 
Antrag, spätestens jedoch bis zum 15. August 1917, den Handel ohne die im 
&n vorgeschriebene Erlaubnis weiterbetreiben. 
Berlin, den 28. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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