Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5914) Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung zum Schutze von Ange- 
hörigen immobiler Truppenteile vom 20. Jonuar 1916 (Neichs-Gesetzbl. 
S. 47) auf Angehörige der österreichischungarischen Wehrmacht. Vom 
28. Juni 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Im Sinne der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler 
Truppenteile vom 20. Januar 1916 Oeichs-Gesetzbl. S. 47) stehen die deutsche 
und die österreichischungarische Land= und Seemacht sowie die deutschen und 
österreichisch-ungarischen Festungen einander gleich. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5915) Bekanntmachung, betreffend Jollfreihcit für Säcke. Vom 28. Juni 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Söcke der bei der Beförderung von Massengütern gebräuchlichen Art aus 
Geweben von Gespinsten aus pflanzlichen Spinnstoffen sowie aus Geflechten von 
pflanzlichen Flechtstoffen bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zgollfrei. 
Sopweit solche Säcke auf Grund des § 6 Hiffer 9 des Zolltarifgesetzes als Ver- 
packungsmittel zur Ausfuhr von Waren zgollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis 
der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern. 
Als Massengüter im Sinne dieser Verordnung gelten die als solche im §& 11 
Abs. 2 iffer 3 des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem 
Ausland, vom 7. Februar 1906 (Neichs-Gesetzbl. S. 109) und den zugehörigen 
Aus führungsbestimmungen bezeichneten Waren.
	        
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