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Die übrigen zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte erforderlichen
Arbeitskräfte beruft der Reichskommissar.
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Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle ist die „Kriegswirtschafts-Aktiengesell-
schaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle“.
Bei ihr ist gemäß 6 12 ihrer Satzungen mindestens ein besonderer Arbeits-
ausschuß für Faßbewirtschaftung zu bilden, der in grundsätzlichen Fragen zu
hören ist.
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Iu den Sitzungen des Arbeitsausschusses beziehungsweise der Arbeitsaus-
schüsse können das Reichsamt des Innern, das Kriegsernährungsamt, die Kriegs-
ministerien der Bundesstaaten und das Neichs-Marineamt Kommissare entsenden,
denen ein Widerspruchsrecht gegen die Beschlüusse des Ausschusses zusteht. Wird
Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Ausführung der Beschlüsse der
Reichskanzler.
Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr ist jeweils ein-
zuladen.
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Soweit der Reichskommissar, sein Stellvertreter, die Vorstandsmitglieder
und die übrigen Arbeitskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit ver-
pflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften
Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu ver-
pflichten. s
Wer einer von dem Reichskanzler oder dem Reichskommissar für FasZ
bewirtschaftung auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über den
Verkehr mit Jässern vom 6. Juni 1917 erlassenen Bestimmung zuwiderhandel:,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. NReben der Strafe kann auf Ein-
zichung der Fässer erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1917 in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich