Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche 
und ähnliche Gebinde sind nichtig, den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. 
* Der Gebrauch der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen 
Gebinde durch den Verfügungsberechtigten im Rahmen einer ordnungsgemäßen 
Wirtschaft, insbesondere das Füllen und die Versendung mit Ware sowie die 
Zurücklieferung der entleerten Fässer an den Versender der Ware ist zulässig. 
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Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: 
a) Fasser, Kuͤbel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die im Eigentum oder 
Gewahrsam von Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften sich befinden, 
die der Aufsicht des Reichsamts des Innern, des Kriegsernährungs- 
amts, der Kriegsministerien oder einer Landesregierung unterstehen, 
b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die an die unter a erwähnten 
Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften auf Grund bereits abgeschlossener 
Vernäge zu liefern sind, 
) gässer, Kubel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die in gewerblichen oder 
landwirtschaftlichen Betrieben, gleichviel, ob es sich um Eigenbetriebe, 
Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen 
handelt, als Betriebseinrichtung benötigt werden, 
d) Kässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, bie einen geschichtlichen 
oder Kunstwert (Denkmalswert) haben, 
e) eiserne Faässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde. 
Die in diesem Paragraphen aufgeführten Fässer, Kübel, Bottiche und 
ähnlichen Gebinde werden von dem Zeitpunkt ab von der Beschlagnahme be- 
troffen, in dem die die Ausnahme begründende Voraussetzung wegfällt. 
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Von dieser Bekanntmachung werden nicht betroffen: 
a) ungebrauchte Fässer, Kübel, Vottiche und ähnliche Geb'nde, solange sie 
sich im Gewahrsam von Herstellern befinden, 
b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von den Heeres- 
verwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs- oder Staatsbehörden 
für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind, 
) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die in Haushaltungen 
benötigt werden. 
K 7 
Ob ein Gebrauch im Nahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vorliegt 
4 Abs. 3), welche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde in gewerblichen
	        
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