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Der Reichskommissar kann die dem Reeder zu erteilende Genehmigung näher
begrenzen, insbesondere hinsichtlich der zu befördernden Güter, der für die Be-
förderung zu verwendenden Schiffe sowie der örtlichen und zeitlichen Bestimmung
der vom Needer auszuführenden Reisen.
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Der Rrceder ist verpflichtet, über Verträge, die auf Grund einer im voraus
erteilten Genehmigung geschlossen worden sind, dem Reichskommissar unverzüglich
nach ihrem Abschluß Anzeige zu erstatten. Sind die Verträge durch einen Vertreter
abgeschlossen, so hat der Reeder die Anzeige zu erstatten, sobald er von dem
Vertragsabschlusse Kenntnis erhält. Die Anzeige hat sich auf die Angabe des
anderen Vertragsteils und des wesentlichen Vertragsinhalts zu erstrecken. Juwider-
handlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Verfolgung
tritt nur auf Antrag des Reichskommissars ein. Die Jurücknahme des Antrags
ist zulässig. 4
Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 5. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanglers
Dr. Helfferich
(r. 5922) Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu fünf weiteren auf der Zweiten
Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907.
Vom 30. Juni 1917.
Ce ist außer den in der Bekanntmachung vom 14. Februar 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 457) aufgeführten, auf der Jweiten Haager Friedenskonferenz ab-
geschlossenen Abkommen auch folgenden, auf jener Konferenz vereinbarten und
von ihm nicht unterzeichneten Abkommen vom 18. Oktober 1907 beigetreten:
1. dem Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 107),
2. dem Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe
beim Ausbruch der Feindseligkeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 181),
3. dem Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in
Kriegsschiffe (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 207),
4. dem Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontakt-
minen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 231),
5. dem Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des
Beuterechts im Seekrieg (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 316).
Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des
Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 10. Mai 1917 erhalten.