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Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 19. März
1914 eichs--Gesetzbl. S. 83) an.
Berlin, den 30. Juni 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Zimmermann
(Nr. 5923) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 3. Juli 1917.
A. Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl, S. 321)
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 566), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
geändert:
1. Im & 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende
Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Jahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist,
am 31. Oktober 1917;
b) wenn der ZJahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917
eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck-
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem
Postprotestauftrag schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde.
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk »Ohne die verlängerte Protest-
frist. auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Ge-
brauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter
Betrag des beigefügten Wechsels einzutragen nebst Verzugszinsen
von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom