Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 19. März 
1914 eichs--Gesetzbl. S. 83) an. 
Berlin, den 30. Juni 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Zimmermann 
  
(Nr. 5923) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 3. Juli 1917. 
A. Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl, S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 566), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
geändert: 
1. Im & 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende 
Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Jahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) wenn der ZJahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 
eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- 
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der 
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem 
Postprotestauftrag schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. 
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk »Ohne die verlängerte Protest- 
frist. auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch 
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der 
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Ge- 
brauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter 
Betrag des beigefügten Wechsels einzutragen nebst Verzugszinsen 
von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom
	        
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