(Nr. 5926) Bekanntmachung uͤber die Erstreching von Anfechtungsfristen gegenüber Kriegs-
teilnchnem. Vem 5. Ju#h 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verorbnung erlassen:
Artikel 1
Der & 8 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Neichs-
Gefetzbl. S. 328) erhält folgenden Abf. 3:
Soweit nach den Vorschriften der Konkursordnung oder des Gesetzes,
betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außer-
halb des Konkursverfahrens (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 709), die An-
fechtbarkeit von Rechtshandlungen davon abhängt, daß sie innerhalb
bestimmter Fristen vor der Eröffnung des Konkurses, vor dem Eröffnungs-
antrag, vor der Jahlungseinstellung oder vor der Anfechtung vor-
genommen sind, wird bei der Berechnung der Fristen die Zeit, während
deren der Schuldner zahlungsunfähig ist und zu den im & 2 be-
zeichneten Personen gehört, oder falls der Kriegszustand vor Ablauf
dieses Jeitraums endet, die Zeit bis zur Beendigung des Kriegszustandes
nicht mitgerechnet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, und zwar mit
Wirkung vom 4. August 1914 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1917.
Der Stelwertreter des Reichskanlers
Dr. Helfferich
Den Be#s e ch-Osett veitteln nur die Postanustalten.
Herangegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.