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einer Zeit von gleicher Dauer unmittelbar vor Beginn jener Tätigkeit zu ver-
gleichen. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten in der
Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit nicht feststellen, so können diejenigen zum Ver—
gleiche herangezogen werden, unter denen Personen von gleicher Art, Ausbildung
und Beschäftigung in jener Zeit in derselben Gegend tätig gewesen sind; dies
gilt, sofern es für den Anspruch günstiger ist, entsprechend auch dann, wenn der
Beschäftigte in der Jeit vor der Hilfsdiensttätigkeit Kriegs-, Sanitäts= und ähn-
liche Dienste geleistet hat.
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Daß ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht (F92 Abs. 1 Nr. 3) ist in der
Regel nicht anzunchmen
bei verheirateten Wöchnerinnen, wenn das Jahreseinkommen des Ehe-
paars den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark übersteigt,
bei unverheirateten Wöchnerinnen, wenn ihr Jahreseinkommen ein-
tausendfünfhundert Mark und für jedes schon vorhandene Kind
unter fünfzehn Jahren weitere zweihundertfünfzig Mark, zusammen
aber zweitausendfünfhundert Mark, übersteigt, im Falle des 9 4
außerdem, wenn das Einkommen des im Hilfsdienst beschäftigten
unehelichen Vaters zweitausendfünfhundert Mark übersteigt.
Für das Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahr maßgebend, das der
Niederkunft vorangegangen ist.
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Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von
fünfundzwanzig Mark
ein Wochengeld von einer und einer halben Mark täglich, einschließlich
der Sonn= und Feiertage' für acht Wochen, von denen mindestens sechs
in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen,
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammendienste
und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld
in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn= und
Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Wochce nach der Niederkunft.
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