Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 593 — 
einer Zeit von gleicher Dauer unmittelbar vor Beginn jener Tätigkeit zu ver- 
gleichen. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten in der 
Zeit vor der Hilfsdiensttätigkeit nicht feststellen, so können diejenigen zum Ver— 
gleiche herangezogen werden, unter denen Personen von gleicher Art, Ausbildung 
und Beschäftigung in jener Zeit in derselben Gegend tätig gewesen sind; dies 
gilt, sofern es für den Anspruch günstiger ist, entsprechend auch dann, wenn der 
Beschäftigte in der Jeit vor der Hilfsdiensttätigkeit Kriegs-, Sanitäts= und ähn- 
liche Dienste geleistet hat. 
87 
Daß ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht (F92 Abs. 1 Nr. 3) ist in der 
Regel nicht anzunchmen 
bei verheirateten Wöchnerinnen, wenn das Jahreseinkommen des Ehe- 
paars den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark übersteigt, 
bei unverheirateten Wöchnerinnen, wenn ihr Jahreseinkommen ein- 
tausendfünfhundert Mark und für jedes schon vorhandene Kind 
unter fünfzehn Jahren weitere zweihundertfünfzig Mark, zusammen 
aber zweitausendfünfhundert Mark, übersteigt, im Falle des 9 4 
außerdem, wenn das Einkommen des im Hilfsdienst beschäftigten 
unehelichen Vaters zweitausendfünfhundert Mark übersteigt. 
Für das Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahr maßgebend, das der 
Niederkunft vorangegangen ist. 
88 
Als Wochenhilfe wird gewährt: 
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von 
fünfundzwanzig Mark 
ein Wochengeld von einer und einer halben Mark täglich, einschließlich 
der Sonn= und Feiertage' für acht Wochen, von denen mindestens sechs 
in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen, 
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammendienste 
und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden 
erforderlich werden, 
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld 
in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn= und 
Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Wochce nach der Niederkunft. 
140“ 
i
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.