Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Wird in den Fällen der 9§ 2 und 4 eine zur Zeit der Niederkunft unter. 
brochene Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst innerhalb acht oder zwölf 
Wochen nach der Niederkunft wieder ausgenommen, so ist das Wochengeld und 
Stillgeld vom Tage dieser Wiederaufnahme ab noch für den Rest der acht und 
zwölf Wochen zu zahlen. Dasselbe gilt entsprechend bei Aufnahme einer Be- 
schäftigung im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 3. 
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Für die Leistungen der Worhenhilfe gelten die 99 118, 119, 223 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend. 
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Gehört. die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts-, Land-, Betriebs., Innungs., 
knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse) an, so ist der Antrag auf Ge- 
währung einer Wochenhilfe bei dieser Kasse zu stellen. 
Er ist beim Arbeitgeber der Wöchnerin zu stellen, wenn sie auf Grund des 
& 418 vder des & 435 der Reichsversicherungsordnung von der Versicherung 
befreit ist. 
Gehört die Wöchnerin zur Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, so ist 
der Antrag bei der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg zu stellen. 
Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft, aber der Ehemann der Wöchnerin 
einer Krankenkasse angehört oder auf Grund des § 418 oder des § 435 der Reichs- 
versicherungsordnung von der Versicherung befreit ist oder zur Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge gehört, so ist der Antrag entsprechend bei der Krankenkasse 
oder dem Arbeitgeber des Ehemanns oder bei der Sec-Berufsgenossenschaft zu stellen. 
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Der Antrag soll die tatsächlichen Angaben enthalten, aus welchen auf 
eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage gemäß 9 6 grschlossen werden kann. 
* 12 
Krankenkasse, Arbeitgeber und See-Berufsgenossenschaft haben den Antrag 
unverzüglich an dicjenige Kommission des Lieferungsverbandes weiterzureichen, in 
deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin oder, wenn sie 
sich im Ausland aufhält, ihr letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort im Inland liegt.
	        
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