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Sie haben sich gleichzeitig darüber zu äußern, ob gegen sie ein Anspruch auf
Wochenhilfe für die Wöchnerin besteht.
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Krankenkasse, Arbeitgeber und Sce--Berufsgenossenschaft, welche Wochruhilfe
zu gewähren haben, können den Antrag auch selbst slellen, falls die Wöchnerin
ihrer Aufforderung, ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht.
14
In allen anderen als den im § 10 bezeichneten Fällen ist der Antrag un-
mittelbar bei der Kommission des Lieferungsverbandes zu stellen.
Der Antrag muß außer den im 11 erforderten Angaben die ausdrückliche
Erklärung enthalten, daß weder die Wöchnerin noch ihr Ehemann einer Kranken-
kasse (& 10 Abs. 1) angehören und, wenn sie Dienstbote oder landwirtschaftliche
Arbeiter sind, auch, daß sie nicht zu den nach § 418 oder §9 435 der Reichs.-
versicherungsordnung Befreiten gehören.
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Für die Kommission gelten & 6 Abs. 2, & 8 des Gesetzes vom 28. Februar
1888 Reichs-Gesetzbl. S. 59) auch hier; jedoch kann der Vorsitzende allein durch
schriftlichen Bescheid Anträge zurückweisen, welche die im § 11 geforderten Angaben
nicht enthalten. Diese Anträge können nach entsprechender Ergänzung wiederholt
werden.
*16
Die Kommission entscheidet endgültig durch schriftlichen Bescheid; bei Ab-
lehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen.
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist der Bescheid
ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der Wöchnerin auszuhändigen. Das
gleiche gilt für Arbeitgeber und die See-Berufsgenossenschaft.
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Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-Berufsgenossenschaft, welche Wochen-
hilfe leisten müssen, haben sie weiter zu gewähren, auch wenn dem Antrag statt-
gegeben wird.