Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Sie haben sich gleichzeitig darüber zu äußern, ob gegen sie ein Anspruch auf 
Wochenhilfe für die Wöchnerin besteht. 
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Krankenkasse, Arbeitgeber und Sce--Berufsgenossenschaft, welche Wochruhilfe 
zu gewähren haben, können den Antrag auch selbst slellen, falls die Wöchnerin 
ihrer Aufforderung, ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht. 
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In allen anderen als den im § 10 bezeichneten Fällen ist der Antrag un- 
mittelbar bei der Kommission des Lieferungsverbandes zu stellen. 
Der Antrag muß außer den im 11 erforderten Angaben die ausdrückliche 
Erklärung enthalten, daß weder die Wöchnerin noch ihr Ehemann einer Kranken- 
kasse (& 10 Abs. 1) angehören und, wenn sie Dienstbote oder landwirtschaftliche 
Arbeiter sind, auch, daß sie nicht zu den nach § 418 oder §9 435 der Reichs.- 
versicherungsordnung Befreiten gehören. 
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Für die Kommission gelten & 6 Abs. 2, & 8 des Gesetzes vom 28. Februar 
1888 Reichs-Gesetzbl. S. 59) auch hier; jedoch kann der Vorsitzende allein durch 
schriftlichen Bescheid Anträge zurückweisen, welche die im § 11 geforderten Angaben 
nicht enthalten. Diese Anträge können nach entsprechender Ergänzung wiederholt 
werden. 
*16 
Die Kommission entscheidet endgültig durch schriftlichen Bescheid; bei Ab- 
lehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. 
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist der Bescheid 
ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der Wöchnerin auszuhändigen. Das 
gleiche gilt für Arbeitgeber und die See-Berufsgenossenschaft. 
17 
Krankenkasse, Arbeitgeber oder See-Berufsgenossenschaft, welche Wochen- 
hilfe leisten müssen, haben sie weiter zu gewähren, auch wenn dem Antrag statt- 
gegeben wird.
	        
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