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Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des & 8 zurück, so hat der Ver-
pflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen.
& 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492)
gilt entsprechend, ebenso & 210 der Reichsversicherungsordnung.
Im übrigen wird die Wochenhilfe mit Ablauf jeder Woche durch die
Stellen ausgezahlt, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Fe-
bruar 1888 zu zahlen haben.
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Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern und der
Sec-Berufsgenossenschaft die Aufwendungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche
diese für die Jeit nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Be-
rechtigten gemäß & 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit es die satzungs-
mäßige Höhe übersteigt.
Fur Sachleistungen gemäß . 17 Abs. 3 ist in jedem Einzelfall als ein-
maliger Beitrag zu den Kosten der Cutbindung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von
fünfundzwanzig Mark und als Beibilfe für Hebammendienste und ärztliche Be-
handlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) der Betrag von
zehn Mark zu erstatten. ·
819
Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der Lieferungsverbände auf
deren Verlangen bei der für Gewährung des Stillgeldes nötigen Uberwachung
zu unterstützen.
820
Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden vierteljährlich nach näherer
Bestimmung des Reichskanzlers alle Aufwendungen für die Leistungen, die sie
nach diesen Vorschriften zu machen haben.
21
Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.