Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bleiben die Leistungen hinter dem Maße des & 8 zurück, so hat der Ver- 
pflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen. 
& 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) 
gilt entsprechend, ebenso & 210 der Reichsversicherungsordnung. 
Im übrigen wird die Wochenhilfe mit Ablauf jeder Woche durch die 
Stellen ausgezahlt, welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Fe- 
bruar 1888 zu zahlen haben. 
18 
Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeitgebern und der 
Sec-Berufsgenossenschaft die Aufwendungen an Wochenhilfe zu erstatten, welche 
diese für die Jeit nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung den danach Be- 
rechtigten gemäß & 17 leisten, Wochengeld jedoch nur, soweit es die satzungs- 
mäßige Höhe übersteigt. 
Fur Sachleistungen gemäß . 17 Abs. 3 ist in jedem Einzelfall als ein- 
maliger Beitrag zu den Kosten der Cutbindung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) der Betrag von 
fünfundzwanzig Mark und als Beibilfe für Hebammendienste und ärztliche Be- 
handlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) der Betrag von 
zehn Mark zu erstatten. · 
819 
Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der Lieferungsverbände auf 
deren Verlangen bei der für Gewährung des Stillgeldes nötigen Uberwachung 
zu unterstützen. 
820 
Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden vierteljährlich nach näherer 
Bestimmung des Reichskanzlers alle Aufwendungen für die Leistungen, die sie 
nach diesen Vorschriften zu machen haben. 
21 
Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
	        
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