Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5932) Bekanntmachung über wiederkehrende öffentliche Casten von Grundstücken. Vom 
12. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs.Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Ansprüche auf Entrichtung wiederkehrender öffentlicher Lasten eines Grund- 
stücks, für die nach dem 1. August 1914 von der zuständigen Behörde Ausstand 
gewährt worden ist, gelten im Sinne des § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und Jwangsverwaltung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 713) als Ansprüche 
auf Entrichtung laufender Beträge. Die Landeszentralbehörde bestimmt, wolche 
Behörde zuständig ist. 612 
Sind wiederkehrende Leistungen der bezeichneten Art für zwei Jahre nicht 
gezahl', so hat die Behörde 1) dem Grundbuchamt und dieses den Beteiligten, 
für die ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, 
Mitteilung zu machen. Für die Mitteilung des Grundbuchamts werden Schreib- 
gebühren erhoben, die dem Eigentümer des Grundstücks zur Last fallen. 
(3 
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1917 in Kraft. 
Sie tritt gleichzeitig mit der Verordnung über den dinglichen Rang öffent- 
licher Lasten vom 22. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 235) außer Kraft. Ist 
vor dem Außerkrafttreten der Verordnung die Beschlagnahme des Grundstücks in 
cinem Jwangsversteigerungs- oder Jwangsverwaltungsverfahren erfolgdt, so bleiben 
für dieses Verfahren di Vorschriften des & 1 in Geltung. 
Berlin, den 12. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
(Nr. 5933) Bekanntmachung über Auskunftspflicht. Vom 12. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erkassen:
	        
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