Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen er- 
klärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß ## 1, 2 verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben 
micht, oder wer fahrlässig die gemäß & 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher 
einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark bestraft. 6 « · 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften 
des & 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver- 
wertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
7! . 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung; soweit der Reichskanzler solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie 
von der Landeszentralbehörde erlassen werden. 
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie tritt an 
die Stelle der Verordnung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 54) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 3. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684). 
Der Reichskanzler bestimmt, wann die Verordnung, insbesondere hinsichtlich 
der 966 4, 6, außer Kraft tritt. 
Berlin, den 12-Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5934) Bekanntmachung über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte 
und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges. Vom 12. Juli 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte 
und der Innungsschiedsgerichte wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach 
der Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes verlängert. Der Zeitpunkt, 
mit welchem der Kriegszustand als beendigt anzusehen ist, wird durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. 
Berlin, den 12. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Deu Bezug des Meichs-Gesegblatts verurttteln nur die Mosrunstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Jnnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
  
 
	        
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