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Die Abnahmestelle hat für das Wild den für den Großhandel mit Wild
festgesetzten Preis zu zahlen) sie trägt die Gefahr und die Kosten der Beförderung.
(5
Die Verteilung des aus dem Ausland und den besetzten Gebieten ein-
geführten Wildes erfolgt durch die Reichsfleischstelle.
(6
Wer die ihm nach §& 3 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet oder den auf Grund des & 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Wildes, auf das sich die straf-
bare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter ge-
hört oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5936) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militaͤr- Transport· Ordnung. Vom
14. Juli 1917.
A-. Grund des §9 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-
Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) be-
stimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Anderung vorzunehmen ist:
Im 951 Ziffer 2 Abs. 3 (Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 5 —) sind die Worte „von ihm ausgefertigte und
von der Eisenbahnverwaltung unterzeichnete“ zu streichen.
Berlin, den 13. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Druchfehlerberichtigung
Im 6 5 Nr. 3a der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fett-
haltigen Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 540) ist statt „50“
zu setzen „58“.
Der Bezus des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.