Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu 
erwerbende Menge und Fruchtart angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks 
nach untenstehenden Mustern auszustellen. Die Abschnitte A, B und C der Saat- 
karte sind gleichlautend auszufüllen. 
3 
Die Veräußerung von Saatgut bedarf nach §& 3 der Reichsgetreideordnung 
für die Ernte 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 507) der Zustimmung des Kommunal= 
verbandes, für den die Früchte beschlagnahmt sind. 
(4 
Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Veräußerung anerkannten 
Saatguts durch anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für die Veräußerung und 
Lieferung von Saatgut durch zugelassene Händler (& 5). Als anerkannte Saat- 
gutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichs- 
anzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als an- 
erkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind. 
85 
Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saatzwecken handeln will, bedarf 
der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. 
Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle; diese kann andere 
Stellen zur Julassung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, 
kann die Julassung von der Reichsgetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutschen 
Reichs oder Teilgebiete, von den von ihr ermächtigten Stellen nur für deren 
Bezirk erteilt werden. 
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückgenommen 
werden. - 
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Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer 
bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisen- 
bahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem 
Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der 
versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut 
verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der 
Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber 
bestätigen zu lassen. 
Der Veräußerer hat Abschnitt A der Saatkarte abzutrennen und auf- 
zubewahren sowie die Abschnitte B und C dem Kommunalverbande, für den das 
Saatgut beschlagnahmt ist, einzureichen. Der Kommunalverband hat, wenn das 
Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebracht wird, Abschnitt C der 
Saatkarte an diesen Kommunalverband weiterzusenden. «
	        
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