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Die Ausstellung der Saatkarten durch die Kommunalverbände und die Ge-
meinden sowie der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschaften und zugelassenen Händler
unterliegt der Beaufsichtigung durch die Reichsgetreidestelle. Sie kann zu diesem
Iwecke besondere Anordnungen erlassen.
II. Saatgut von Getreide
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Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den
Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, kann
der Kommunalverband die Justimmung zur Veräußerung selbstgebauten Saat-
getreides zu Saatzwecken allgemein erteilen. Die Justimmung ist auf eine be-
stimmte Menge zu beschränken; bei Festsetzung dieser Menge ist der Umsatz des
Betriebs in den Jahren 1913 und 1914 zu berücksichtigen.
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Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wintergetreide zu
Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli, bis zum 15. Dezember 1917,
von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der 'Zeit vom 1. Januar bis zum
15. Juni 1918 erfolgen.
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch bei
den Saatgutwirtschaften, bei den zugelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern
befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten
Kommunalverband abzuliefern. Der Erwerber hat für diese Mengen einen an-
gemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit der Ablieferung
geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis für Saatgut, zu berücksichtigen
ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt,
wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die Reichsgetreidestelle aus
der Ernte ihrer Zuchtgärten ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen
werden. Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die
Stammbaumzucht durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht),
wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung
gelangenden Verzeichnis für die Getreideart als Züchter von Originalsaatgut
aufgeführt ist.
II. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten
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Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie von Gemenge, in
dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatguts von. Winterwicke
(vicia villosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicken, darf nur an
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