Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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( 13. 
Saatgut, das sich am 15. Juni 1918 noch bei den Erzeugern, den zu- 
gelassenen Händlern oder den Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle 
oder an den von dieser bezeichneten Kommunalverband abzuliefern. 
Die Vorschriften im & 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 finden entsprechende 
Anwendung. 
V. Schlußbestimmungen 
14 
Die Landeszentralbehörden können den Saatgutverkehr weitergehenden Be- 
schränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne des 9 9 Abs. 2 Satz 3 anzusehen ist. 
15 
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden nach 
79 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 
1917 Geichs-Gesetzbl. S. 507) bestraft. 
. 816 
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
  
Relchs-Gesetzbl. 1917 144
	        
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