Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Wuster - 
Saatharte für Händler Saatkarte für Händler Saatkarte für Händler 
Abschnitt A Abschnitt B Abschnitt C 
Diesen Abschnitt behält der Veräußerer des Dieser Abschnitt ist vom Veräußerer des Saat. Dieser Abschnitt ist vom Veräußerer des Saat. 
Saatguts. guts dem Kommunalverbande, für den das guts mit Abschnitt B dem Kommunalverbande, 
Saatgut beschlagnahmt ist, einzureichen und für den das Saatgut beschlagnahmt ist, ein- 
von diesem aufzubewahren. zureichen und von diesem, wenn das Saatgut 
in einen anderen Kommunalverban) gebracht 
worden ist, an den letzteren weiterzusenden. 
Kommunalverband. Kommunalverband Kommunalverband , 
Bundesstaat Bundesstaat. Bundesstaat. 
Saatkarte rdr. Saatkarte Nr. Saatkarte dufk. 
für zugelassene Händler für zugelassene Händler für zugelassene Händler 
Der zum Handel mit Saatgut zuge- 
lassene Händler I 
in.... ., 
Kommunalverband , 
Bundesstaat / 
Eisenbahnstatin ; 
ist berechtiigt 
in Woren 
Zentner Winterroggen, Sommer= 
roggen, Winterweizen, Sommerweizen, 
Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Wintergerste, Sommergerste, Hafer, 
Buchweizen, Hirse, Erbsen, Futter- 
erbsen (Peluschken), Bohnen, Acker- 
bohnen, Linsen, Wicken zu Saatzwecken 
zu erwerben und nach seinem Nieder- 
lassungsorte (falls Beförderung mit 
der Eisenbahn stattfinden soll, nach 
obengenannter Eisenbahnstation) sen- 
den zu lassen. 
(Ort der Ausstellun)g. 
4 ,den........·.......·...........·.. 
Der ausstellende Kommunalverband 
·—.y Giaeichin Sune 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
Der zum Handel mit Saatgut zuge- 
lassene Händlen 
in.......................................................... , 
Kommunalverband .., 
Bundesstaat , 
Eisenbahnstation , 
istberechtigt·........·....·..... . 
inWorten 
ZentnchiutertoggemSommer- 
roggen, Winterweizen, Sommerweizen, 
Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Wintergerste, Sommergerste, Hafer, 
Buchweizen, Hirse, Erbsen, Futter- 
erbsen (Deluschken), Bohnen, Acker- 
bohnen, Linsen, Wicken zu Saatzwecken 
zu erwerben und nach seinem Nieder- 
lassungsorte (falls Beförderung mit 
der Eisenbahn stattfinden soll, nach 
obengenannter Eisenbahnstation) sen- 
den zu lassen. 
(Ort der Ausstellung) cccncnnnn 
. . den 
Der ausstellende Kommunalverband 
(Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
Der zum Handel mit Saatgut zuge- 
lassene Händler 
in................................................................... , 
Kgmmunalvetband.................... .............· , 
Bundesstaat...........··...................................... , 
Eisenbahnstation............., 
istberechtigt»».» 
inWotten.. 
ZentnerWintertoggen,Sommeri 
roggen, Winterweizen, Sommerweizen, 
Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Wintergerste, Sommergerste, Hafer, 
Buchweizen, Hirse, Erbsen, Futtererbsen 
(PDeluschken), Bohnen, Ackerbohnen, 
Linsen, Wicken zu Saatzwecken zu 
erwerben und nach seinem Nieder- 
lassungsorte (falls Beförderung mit 
der Bahn stattfinden soll, nach oben- 
genannter Eisenbahnstation) senden 
zu lassen. 
(Ort der Ausstellungg 
(Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen
	        
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