Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Wer nach dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen aus dem 
Ausland Leim einführt, ist verpflichtet, dem Kriegsausschusse den Eingang des 
Leims im Inland unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und 
des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch ein- 
geschriebenen Brief zu erfolgen. · 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
  
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An den Beständen, die nach dem & 1 Abs. 1, den 5 2, 3 oder nach den auf 
Grund des & 1 Abs. 4 erlassenen Anordnungen anzumelden sind, dürfen Ver- 
änderungen nur mit Einwilligung des Kriegsausschusses vorgenommen werden, 
soweit sich nicht aus den 9/ 5, 6 ein anderes ergibt. Das gleiche gilt von 
rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Wer nach den d/A1 1 bis 3 Leim anzumelden hat, ist berechtigt und ver- 
pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Auf Verlangen des Kriegsausschusses hat er die Vorräte diesem zu 
bemustern, zu liefern und auf Abruf zu verladen. 
Wer zur Anzeige verpflichtet ist, kann den Kriegsausschuß durch ein- 
geschriebenen Brief zu einer Erklärung darüber auffordern, ob er die Lieferung 
verlangen will. Der Kriegsausschuß hat sich binnen einem Monat nach Ab- 
sendung der Aufforderung, jedoch nicht vor dem 15. September 1917 zu 
erklären. Erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht, so erlischt die Lieferungspflicht. 
Stellt der Kriegsausschuß das Verlangen auf Lieferung, so geht das 
Eigentum auf ihn mit dem Zeitpunkt über, in dem das Verlangen dem Eigen- 
tümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
  
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Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen zwei 
Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem dem Kriegsausschusse das 
Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so geht 
die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf den Kriegsausschuß 
über, und der Ubernahmepreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert 
über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Jahlung des Ubernahme- 
preises erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme. 
 
	        
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