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Bei Lieferung von Leim an die Verbraucher durch den Hersteller oder
Händler dürfen keine höheren Zuschläge als die folgenden berechnet werden:
bei Lieferungen über 1000 Kilogramm im Monat 3 v. H. Juschlag
r » von 1000 bis 50 v » » 102 » »
» » unter 50 10 » » » 202 2 »
7 » 10 * v ? 25„ „ 7
Diese Verkaufspreise verstehen sich, soweit Lieferung ab Versandstation des Her-
stellers nicht in Frage kommt, ab letztem Lager.
Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 516) in Verbindung mit der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 Oeichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetbl.
S. 183), vom 22. März 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 253).
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zebn-
tausend Mark wird bestraft
1. wer die in § 1 Abs. 1, S## 2) 3 vorgeschriebenen oder auf Grund des
& 1 Abs. 4 verlangten Anzeigen nicht innerhalb der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht,
2. wer dem gemäß §# 5 Abs. 2 gestellten Verlangen auf Bemunsterung,
Lieferung oder Verladung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt)
3. wer den Vorschriften der §& 4, 6, & 5 Abfs. 1, & 10 Satz 1 oder den auf
Grund von §& 10 Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Leims oder der daraus ge-
wonnenen Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
lezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Die Bestimmungen treten mit dem 15. August 1917 in Kraft. Sie treten
an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1023), vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1024).
Berlin, den 15. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Des Ge#us des Neichs-CGeseoblatts vermitsein mur die Vostanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckkrel.