Ziffer 55 erhält folgende Fassung:
550) wenn es von der feindlichen Regierung gechartert ist, oder wenn es
im Interesse der feindlichen Kriegführung in Fahrt gesetzt ist.
Als im Interesse der feindlichen Kriegführung in Fahrt gesetzt
ist, soweit die Umstände dem nicht widersprechen, ein auf der Fahrt
von oder nach feindlichem oder vom Feinde besetzten Gebiete befindliches
Schiff dann anzusehen, wenn es von einem feindlichen Staatsangehörigen
oder von einer in einem feindlichen Lande wohnhaften Person, oder wenn
es von einer Person gechartert ist, von der feststeht, daß sie einer
feindlichen Regierung während des gegenwärtigen Krieges Agenten-
dienste geleistet hat.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Juli 1917.
Wilhelm
von Capelle
(Nr. 5944) Verordnung über die Preise für Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft.
Vom 18. Juli 1917.
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Artikel 1
Bei der Abgabe von Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft an
die Verbraucher dürfen die für inländisches Fleisch und inländische Fleischwaren
gleicher Art geltenden Höchstpreise nicht überschritten werden. Die Preise gelten
auch für Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft als Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (eichs-Gesetzbl. S. 516) in
Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (eichs-
Gesetzbl. S. 253).
Die Vorschrift im Abs. 1 gilt für Fleisch von Rindvieh, Kälbern, Schafen
und Schweinen, frisch oder zubereitet, einschließlich Wurstwaren, Speck und Schmalz.