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Wohnort im Ausland hat oder wenn in dem Wechsel ein ausländischer Wohnort
des Bezogenen angegeben ist, nicht vor dem 31. Dezember 1918: Das gleiche
gilt für wechselmäßige Ansprüche gegen den Aussteller eines im Inland zahl-
baren eigenen Wechsels, wenn der Aussteller seinen Wohnort im Ausland hat
oder wenn in dem Wechsel ein ausländischer Ausstellungsort angegeben ist.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5948) Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für de
Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte.
Vom 20. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 7 der Reichsgetreideordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:
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Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selbstgebauten
Früchten verwenden:
1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom
1. August 1917 ab, unter Anrechnung der nach §& 2 der Verordnung
vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) für die Zeit vom
1. bis zum 15. August 1917 belassenen Mengen:
a) an Brotgetreide monatlich neun Kilogramm,
b) an Gerste und Hafer für die Jeit bis zum 30. September 1917
insgesamt acht Kilogramm;
2. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar.
an Winterroggen bis zu cinhundertfünfundfünfzig Kilogramm,
an Sommerroggen bis zu einhundertsechzig Kilogramm,
an Winterweizen bis zu einhundertneunzig Kilogramm,
an Sommerweizen bis zu einhundertfünfundachtzig Kilogramm,