an Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramm,
an Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm,
an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm,
an Erbsen einschließlich Peluschken und an Bohnen bis zu zwmei-
hundert Kilogramm,
an großen Viktoria-Erbsen und an Ackerbohnen bis zu dreibundert
Kilogramm,
an Linsen bis zu einhundert Kilogramm,
an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnisse
der Früchte,
an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm,
an Hirse bis zu dreißig Kilogramm.
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem
wirtschaftlichen Bed rfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer
von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.
(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5949) Bekanntmachung zur Abänderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei
Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 Reichs- Gesetzbl.
S. 1077). Vom 19. Juli 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
An die Stelle des & 6 Abs. 2 der Verordnung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1077)
treten folgende Vorschriften:
Das Schiedsgericht prüft auch auf Antrag der zuständigen Stellen
die Preise nach und bestimmt die nach & 1 in Verbindung mit den