Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise ((9) aufgestelkten 
Richtsätzen angemessenen Preise. Ergibt sich hierbei, daß ausgezeichnete 
oder von cinem Händler gezahlte Preise höher sind als die angemessenen, 
so hat das Schiedsgericht zugunsten des Reichs die erzielten Uber- 
preise einzuziehen. 
Welche Stellen im Sinne des Abs. 2 Satz 1 zuständig sind, be- 
stimmen vorbehaltlich der Vorschrift im § 12 die Landeszentralbehörden. 
Artikel 2 
Die Verordnung tritt mit dem 21. Juli 1917 in Kraft. 
Berlin, den 19. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5950) Bestimmung über eine Anderung in der Zuständigkeit der Prisengerichte. Vom 
20. Juli 1917. 
A#- Grund des & 12 Abs. 2 Satz 2 der Prisengerichtsordnung vom 15. April 
1911 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 301) wird bestimmt: 
Sind in den Fällen, in denen die Beschlagnahme eines Schiffes zu seinem 
Untergange geführt hat oder das Schiff vor der Einbringung wieder freigegeben 
worden ist, Gegenstände aus dem Schiffe- als Prise eingebracht worden, so ist 
auch hinsichtlich des Schiffes und der mit ihm untergegangenen Ladung das 
Prisengericht zuständig, das dem für die eingebrachten Gegenstände nach & 12 
Abs. 1 zuständigen Prisenamt übergeordnuct ist. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; sie 
findet keine Anwendung, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt die öffentliche Be- 
kanntmachung der Reklamationsfrist angeordnet worden ist. 
Berlin, den 20. Juli 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
  
Den Geing des Meichs-Gesesblatts vermitreln mur die Voftanstalten. 
Heauézvegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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