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(Nr. 5952) Bekanntmachung wegen Festsetzung der Ubernahmepreise für Rohtabak anderer
als inländischer Herkunft. Vom 21. Juli 1917.
A. Grund des § 13 der Verordnung des Bundesrats über Rohtabak vom
10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) wird bestimmt:
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Der nach 95 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1145) für überlassene oder enteignete Vorräte von Rohtabak
anderer als inländischer Herkunft zu zahlende Preis (Ubernahmepreis) setzt sich
zusammen aus:
1. dem für die Rohtabake gezahlten Einkaufspreis als Grundpreis und
folgenden Zuschlägen, nämlich:
2. den besonderen allgemeinen Geschäftsunkosten,
3. der Verzinsung des Anlagekapitals,
4. einer Risikoprämie,
5. dem Unternehmergewinne.
Erscheint der auf diese Weise errechnete Preis mit Rücksicht auf die Güte
und Verwendbarkeit der Ware zu hoch, ist er insbesondere höher als der Markt-
preis im Großhandel an dem Tage, an dem der Tabak auf Grund der Verord.
nung vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) der Deutschen Tabak-
handels-Gesellschaft von 1916 m. b. H. in Bremen zu überlassen war, so ist er
entsprechend herabzusetzen.
Berlin, den 21. Juli 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Müller
(Nr. 5953) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen vom
27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 21. Juli 1917.
A. Grund des & 3 Abs. 2 und §6 13 der Verordnung über Rohtabak vom
10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
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& 20 der Ausführungsbestimmungen vom 27. Oktober 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 1200) zu der Verordnung über Rohtabak erhält folgende Fassung: