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Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrippen und Tabakstengeln
zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackt
und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden
Grenzen nicht übersteigt:
Rippen und Stengel von deutschem Tabak sowie Rippen und Stengel von
deutschem und ausländischem Tabak gemischt 115 Markfür 50 Kilogramm,
Rippen und Stengel von ausländischem Tabak 125 „ 50 5
Die zum Handel mit Rippen von der Inlandgesellschaft zugelassenen Händler
können beim Verkaufe von Rippen für eigene Rechnung hierzu einen Aufschlag bis
zu einer Mark für volle 50 Kilogramm machen. Für die Vermittlung des Ver-
kaufs von Rippen von Zigarren= oder Zigarettenherstellern unmittelbar an Rauch-
tabak- oder Schnupftabakhersteller kann dem Vermittler vom Käufer eine Makler-
gebühr bis zu einer Mark für volle 50 Kilogramm gewährt werden.
II
Die Bestimmung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Müller
(Nr. 5954) Verordnung über den Wegfall der Zusatzfleischkarten. Vom 22. Juli 1917.
A. Grund der ## 5, 6 und 15 der Verordnung über die Regelung des
Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt:
*1
Die Bekanntmachung über Zusatzfleischkarten vom 15. April 1917 (eichs-
Gesetzbl. S. 355) wird mit der Maßgabe aufgehoben, daß die Kommunal-=
verbände mit Ablauf der letzten, der Fleischzuteilung zugrunde gelegten Woche