Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(fa161 ) 
55.) Verordnung, 
die Firation der Vrandcassenbeiträge und einige andere, auf die alterbländische 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt bezügliche Vorschriften betreffend; 
vom 11lten Juli 1840. 
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Nachdem in Gemaͤßheit des, durch die Verordnung vom 22sten Juni 1839 in Wirk— 
samkeit gesetzten, die alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffenden Ge- 
setzes vom 1 Aren November 1835, §8 43 über die Fixation der Brandcassenbeiträge auf 
die nächsten drei Jahre mir den letztversammelt gewesenen Ständen Berakrhung gepflogen, 
auch die Abänderung verschiedener auf die Verwaltung gedachter Anstalt bezüglicher Vor- 
schriften des angezogenen Gesetzes für nöthig befunden worden; so wird, resp. unter stän- 
discher Zustimmung und auf Grund der in § 91 obigen Gesetzes dem Ministerium des 
Innern ertheilten Ermächtigung, sowie zur weitern Ausführung des unter heutigem dato 
erlassenen Gesetzes, die Abänderung einiger Vorschriften über oberwähnte Anstalt betreffend, 
mit. Sr. Königlichen Majestär Allerhöchster Genehmigung, hiermit Folgendes verordnet. 
§ 1. Die auf die drei Jahre 1840, 1841 und 1842 zu enerichtenden Brand= Firation der 
cassenbeiträge werden auf jährlich Beitraͤge. 
Vier Groschen Acht Pfennige im 14 Thalerfuße 
von jedem Hundert Thaler Versicherung fixirt, und soll hiervon zugleich derjenige Auf— 
wand mit uͤbertragen werden, welcher vorher seit dem Eintritt der Wirksamkeit des Ge— 
setzes vom 14ten November 1835, naͤmlich vom 1sten August bis 31sten December 1839, 
an Brandschaͤdenverguͤtungen, Verwaltungskosten und sonst entstanden ist. 
8 2. Die vorstehend fixirten Beitraͤge sind halbjaͤhrig in gleichen Raten am 1sten Zahlungster— 
April und 1sten October mit Sieben Pfennigen von je Fuͤnf und Zwanzig Thalern Ver—-mine. 
sicherung von den Besitzern oder Verwaltern der catgstrirten Gebaͤude unaufgefordert an 
die fuͤr Brandversicherungsangelegenheiten competente Ortsobrigkeit oder den von dieser 
bestellten Localeinnehmer abzufuͤhren. Da jedoch der Termin fuͤr die auf heuriges Jahr 
zu entrichtende erste Rate bereits abgelaufen ist; so haben die Obrigkeiten solche fuͤr dieß— 
mal mit der zweiten, den 1sten October dieses Jahres fällig werdenden Rate zusammen, 
also im Ganzen Vier Groschen Acht Pfennige von Hundert Thalern Versicherung, in der 
§ 3 angedeuteren Maaßc einzufordern und zur Brandcasse einzusenden. 
§ 3. Die in §§ 45, 46 und 47 des Gesetzes vom 14ten November 1835 er= Erhebung und 
wähnte Zufertigung der für jeden Ort halbjährig ausfallenden Beicragsquoren von Seiren Einsendung der 
der Oirectorialcommission an die Obrigkeiten kommt gänzlich in Wegfall, vielmehr haben Beitkäge- 
die letztern, ohne weitere Veranlassung, bei Eincrict jedes Jahlungskermins die fülligen
	        
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