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„Der Preis für 100 Kilogramm Olfrüchte der Ernte 1918 darf
nicht übersteigen
bei Raps (Winter- und Sommer.)
Rübsen (Winter- und Sommer.)
*
Hederich und Ravison
Dotter
Leinsamen
Hanfsamen
Sonnenblumenkernen.
Senfsaat
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85 Mark
83 »
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Im 9 3 Abs. 4 sind Satz 1 und 2 zu streichen.
4. & 4 ist zu streichen; an seine Stelle
ist zu setzen:
„Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren
Bestimmungen über die Preise; er
bestimmt, welche Nebenleistungen
in den Preisen einbegriffen sind und welche Vergütungen für Neben-
leistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen.
Er kann die Preise,
soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint,
für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann ferner besondere
Bestimmungen über die Preise für
gegen Bezugsscheine treffen.“
5. 95 ist, wie folgt, abzuändern:
den Verkauf zu Saatzwecken oder
„Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Olfrüchten
an den Kriegsausschuß ergeben, entscheiden endgültig die von den Landes-
zentralbehörden zu errichtenden Schlichtungsausschüsse. Die Schlichtungs-
ausschüsse bestehen aus einem höheren Beamten als Vorsitzendem, einem
Landwirt und einem sachverständigen Händler als Beisitzern.
Werden Olfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Eigentum
an ihnen auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der
zuständigen Behörde auf den Krie
bezeichnete Person übertragen (Entei
Das Eigentum geht über, sobald die An-
den Besitzer zu richten.
ordnung dem Besitzer zugeht.
gsausschuß oder die von diesem
ignung). Die Anordnung ist an
Der Erwerber hat für die enteigneten Vorräte einen angemessenen
Preis zu zahlen, der im Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zeit
der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwert-
barkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. Diese bestimmt
auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.“
6. Der 9#6 ist zu streichen.