Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

d44 
„Der Preis für 100 Kilogramm Olfrüchte der Ernte 1918 darf 
nicht übersteigen 
bei Raps (Winter- und Sommer.) 
Rübsen (Winter- und Sommer.) 
* 
Hederich und Ravison 
Dotter 
Leinsamen 
Hanfsamen 
Sonnenblumenkernen. 
Senfsaat 
* . N U # 
85 Mark 
83 » 
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* " 2 V 
Im 9 3 Abs. 4 sind Satz 1 und 2 zu streichen. 
4. & 4 ist zu streichen; an seine Stelle 
ist zu setzen: 
„Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren 
Bestimmungen über die Preise; er 
  
bestimmt, welche Nebenleistungen 
in den Preisen einbegriffen sind und welche Vergütungen für Neben- 
leistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen. 
Er kann die Preise, 
soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, 
für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann ferner besondere 
Bestimmungen über die Preise für 
gegen Bezugsscheine treffen.“ 
5. 95 ist, wie folgt, abzuändern: 
den Verkauf zu Saatzwecken oder 
„Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Olfrüchten 
an den Kriegsausschuß ergeben, entscheiden endgültig die von den Landes- 
zentralbehörden zu errichtenden Schlichtungsausschüsse. Die Schlichtungs- 
ausschüsse bestehen aus einem höheren Beamten als Vorsitzendem, einem 
Landwirt und einem sachverständigen Händler als Beisitzern. 
Werden Olfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird das Eigentum 
an ihnen auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der 
  
zuständigen Behörde auf den Krie 
bezeichnete Person übertragen (Entei 
Das Eigentum geht über, sobald die An- 
den Besitzer zu richten. 
ordnung dem Besitzer zugeht. 
gsausschuß oder die von diesem 
  
ignung). Die Anordnung ist an 
Der Erwerber hat für die enteigneten Vorräte einen angemessenen 
Preis zu zahlen, der im Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zeit 
der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwert- 
barkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der 
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. Diese bestimmt 
auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.“ 
6. Der 9#6 ist zu streichen.
	        
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