Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1917. ·
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5956) Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Olfrüchte und daraus
gewonnene Produkte. Vom 23. Juli 1917. *
Ar# Grund des Artikel II der Verordnung vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 643) zur Abänderung der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene
Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) wird die neue Fassung
der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte bekanntgegeben.
Berlin, den 23. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Verordnung über Glfrüchte und daraus gewonnene
Drodukte.
Dom 23. Juli 1917.
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Die aus Raps, Rübsen, Hederich, Ravison, Sonnenblumen, Senf (weißem
und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen
Früchte (Olfrüchte) sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole
und Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern.
Dies gilt nicht:
1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieferungs-
pflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut);
2. für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft
des Lieferungspflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr