Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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als dreißig Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von 
dem Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen Mengen dürfen von den 
Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins zur 
Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die Orts- 
behörde aus; sie sind der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzustellen) 
3. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigentümers 
fünf Doppelzentner nicht übersteitzen. Betragen die Vorräte mehr als 
fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurück. 
behalten werden. 
Für den Fall der JZusammenlegung von Olmühlen kann der Präsident des 
Kriegsernährungsamts abweichende Vorschriften zu Abs. 2 Nr. 2 und 3 erlassen. 
  
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Aer Olfrüchte C 1) bei Beginn eines Kalendervierteljahrs in Gewahrsam 
hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen, 
getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Neunung der letzteren, dem Kriegs. 
ausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalender. 
vierteljahrs zu erstatten. Außerdem sind die am 16. August vorhandenen Vor. 
räte bis 20. August anzuzeigen. 
Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des & 1 Abs. 2 be- 
ansprucht werden. « « 
Die Landeszentralbehörden können abweichende Bestimmungen erlassen. 
  
  
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Der Kriegsausschuß hat die Olfrüchte, die ihm nach & 1 zu liefern sind, 
abzunehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. Der Lieferungs- 
pflichtige hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur 
Lieferung bereit ist. 
Der Preis für einhundert Kilogramm Olfrüchte der Ernte 1918 darf 
nicht übersteigen: 
bei Raps (Winter- und Sommer)d) 385 Mark 
»Rübsen (Winter- und Sommer-) ... ..... . 83 „ 
: Hederich und Ravisoaoan 62 „ 
: Dotter: 74 „ 
§ Mohn ........................ ·..... 115p 
pLemsamen........................ 74p 
"-Hanfsameu.......................... 62 „ 
: Sonnenblumenkernen 68 „ 
: Senfsat11 : ... 74 
Der Lieferungspflichtige hat die Olfrüchte bis zur Abnahme aufzubewahren 
und pfleglich zu behandeln. Den Lieferungspflichtigen sind diejenigen gleich zu 
achten, die Olfrüchte der genannten Art für Rechnung Dritter in Verwahrung 
haben.
	        
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