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Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so
darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
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Beim ümsah von Hülsenfrüchten dürfen dem Höchstpreis als Kommissions.,
Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen
nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden.
Dieser Zuschlag umfaßt, vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichs-
getreidestelle, nicht die Auslagen für Säcke (& 5) und für die Fracht von dem
Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel-
ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser
Verordnung ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
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Die Hoöchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum
Gemüsebau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), und für Originalsaatgut, wenn die
Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Original-
saatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch
schriftliche Belege nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in
einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis
für die Fruchtart als Jüchter von Originalsaatgut aufgeführt ist.
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Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften dürfen dem
Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden:
fuͤr die erste Absaat bis zu 30 Mark
: zweite ?v : " 25 „
: „ dritte „ : " 20 ?„
für den Doppelzentner. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche
Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung
gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften
aufgeführt sind.
Bei nicht anerkanntem Saatgut (Handelssaatgut) dürfen dem Hocchstpreis
bis zu 15 Mark für, den Doppelzentner zugeschlagen werden.
Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Zuschläge
für den Handel und die besonderen Juschläge nach &7 Satz 1 ein. Nicht ein-
begriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab.
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Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Hülsenfrüchten an die Höchst-
preise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der
Abgabe solcher Früchte zu Futterzwecken.