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Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist
oder die Parteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben.
Das Einigungsamt entscheidet nach billigem Ermessen. Vor der ECnt-
scheidung kann es eine einstweilige Anordnung erlassen. Seine Entscheidungen
sind unanfechtbar.
Wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses angeordnet, so gelten die Be-
stimmungen des Einigungsamts als vereinbarte Bestimmungen des Mietvertrags.
4
Das Einigungsamt entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden
und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß zum Nichteramt oder
höheren Verwaltungsdienste befähigt sein; die Beisitzer müssen zur Hälfte dem
Kreise der Hausbesitzer, zur Hälfte dem der Mieter angehören. Das Nähere
über die Besetzung bestimmt die Landeszentralbehörde. ·
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Die Anwendung dieser Verordnung kann durch Vereinbarung der Parteien
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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Die Landeszentralbehörden können die Gemeinden zur Errichtung von
Einigungsämtern anhalten, die den Vorschriften des & 4 entsprechen.
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Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht errichtet
sind, die im & 1 vorgeschenen Befugnisse einer anderen Stelle übertragen, wenn
die Jusammensetzung dieser Stelle den Vorschriften des & 4 entspricht.
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Auf das Verfahren vor dem Einigungsamte (I& 1,6,7) finden die Vorschriften der
Verordnung, betreffend Einigungsämter, vom 15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 511) keine Anwendung. Das Verfahren ist gebührenfrei; das Einigungsamt
bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Im übrigen
wird das Verfahren durch den Reichskanzler geregelt.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich