Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5966) Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 27. Juli 1917. 
A- Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckfarbe vom 26. Juli 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 663) wird bestimmt: 
1 
Wer in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet, darf Druckfarbe 
sowie Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, 
vom 1. August 1917 ab nur in den Mengen beziehen, die für ihn von der 
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe, G. m. b. H. in Berlin 
festgesetzt sind. 
Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß innerhalb eines Kalender- 
vierteljahrs, erstmalig innerhalb des Zeitraums vom 1. August bis zum 30. Sep- 
tember 1917 einschließlich, an Druckfarbe und an Stoffen, die zum Anreiben 
oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, nur die Mengen bezogen werden 
dürfen, die innerhalb eines entsprechenden Jeitraums im Durchschnitt des 
Jahres 1916 verbraucht worden sind. 
Bei Festsetzung der Mengen, die nach Abs. 2 bezogen werden dürfen, werden 
Bestände nach Abzug einer dem Verbrauche der vorangegangenen drei Monate 
entsprechenden Menge, die als Rücklage anzusehen ist, angerechnet. Soweit der 
Bestand die Rücklage übersteigt, darf er nur mit Genehmigung der Kriegswirt- 
schaftsstelle verwendet werden. 
(2 
Wer in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet, darf Druckfarbe 
und Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, 
vom 1. August 1917 ab nicht mehr bei den Lieferern unmittelbar bestellen oder 
abrufen, sondern ausschließlich durch die Kriegswirtschaftsstelle, welche die Be- 
stellungen oder Abrufe an den von dem Besteller namhaft gemachten Lieferer 
weiterleitet. 
n gleicher Weise haben die im Abs. 1 genannten Bezieher zu verfahren, 
die Druckfarbe oder Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe 
bestimmt sind, auf andere Weise als durch Kauf beziehen, z. B. Bezug aus 
eigenen Fabriken, kostenlose Lieferungen usw. 
Die Ablieferung darf erst erfolgen, nachdem der Bezug durch die Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe genehmigt worden ist. 
*3 
Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe kaun Ausnahmen 
von den Vorschriften der &# 1, 2 zulassen. 
s4 
Wer Druckfarbe besitzt, hat sie der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe in Berlin auf deren Verlangen käuflich zu überlassen. Der 
 
	        
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