Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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gleichen Verpflichtung unterliegen die Verbraucher von Druckfarbe hinsichtlich der 
in ihrem Besitze befindlichen Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von 
Druckfarbe bestimmt sind. 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Kriegswirtschaftsstelle durch die zuständige Behörde auf die Kriegswirtschafts- 
stelle übertragen. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald 
die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Ubernahme- 
preis zu zahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer 
eine Einigung nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde 
des Ortes, von dem aus die Lieferung erfolgt, endgültig festgesetzt. Diese ent- 
scheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten 
aus der Aufforderung zur Uberlassung und aus der Uberlassung ergeben. 
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Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe und deren 
Beauftragten sind auf Verlangen alle Auskünfte, die sich auf die Durchführung 
der vorstehenden Bestimmungen beziehen, unverzüglich zu erteilen. 
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Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden 
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß Lothringens. 
— 
§ 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, 
1. wer den Vorschriften des §& 1 zuwider Druckfarbe oder Stoffe, die 
zum Anreiben oder Verschneiden von ODruckfarbe bestimmt sind, in 
größeren Mengen bezieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle 
für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt werden; · 
2. wer den Vorschriften des & 1 Abs. 3 Satz 2, & 2 zuwiderhandelt; 
3. wer die ihm nach §& 5 obliegende Auskunft nicht innerhalb der gesetzten 
Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
* 
Der nach & 8 Abs. 1 der Bekanntmachung über Druckfarbe vom 16. Fe- 
bruar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 134) an die Kriegswirtschaftsstelle abzuführende 
 
	        
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