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Die Satzung wird von dem Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den
Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung der Satzung
entsteht die Gesellschaft. J
Die Gesellschaften sind rechtsfähig. Ihren Namen, Sitz und ödrtlichen
Bereich bestimmt der Reichskanzler.
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Die Satzung trifft Bestimmungen über
1. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Verteilung übernimmt
(Geschäftsbeginn), »
2. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen
hat, sowie die Form der Einberufung, das Stimmrecht und die Ver-
tretung der Gesellschafter,
3. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die
Befugnisse des Vorstandes und der anderen Gesellschaftsorgane, ihre
Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die
d schriftlicher Erklärungen und die Beurkundung ihrer Be-
schlüsse,
4. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung sowie
die Beiträge der Gesellschafter,
5. die Regelung der Zuteilungen und die hierau zu knüpfenden Be-
dingungen,
6. die Überwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,
7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen,
§. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft,
9. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen,
10. die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
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Die Gesellschafter sind verpflichtet, vom Geschäftsbeginne der Gesellschaft
ab die ihnen von der Gesellschaft zugeteilten Waren abzunehmen, den innerhalb
der gesetzlichen Grenzen festgesetzten angemessenen Preis zu zahlen und die
Waren nach den Weisungen des Hauptverteilungsausschusses G 4) abzusetzen.
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Jur Uberwachung der Tätigkeit der Gesellschaften, insbesondere der Ver-
teilung, wird ein Ausschuß (Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels) gebildet.
Der Hauptverteilungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, zwei
Stellvertretern und höchstens weiteren dreißig Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine
Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt
und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Dem Hauptverteilungsausschusse gehört ferner ein Vertreter des Reichs-
kanzlers an.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 155