Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Dem Hauptverteilungsausschusse wird ein Beirat von neun Mitgliedern bei- 
gegeben, die den Kreisen der Schuhindustrie und der Verbraucher angehören. 
Die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist 
ein Ehrenamt. « 
Der Hauptverteilungsausschuß ist rechtsfähig. Er wird durch den Vor- 
sitzenden vertreten. « 
Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Hauptverteilungs- 
ausschuß erlassen. 95 
Der Hauptverteilungsausschuß erteilt den Gesellschaften Anweisungen über 
die Art der Verteilung. 
Er überwacht die Tätigkeit der Gesellschaften und stellt fest, welche Handels- 
betriebe unter die Vorschrift des Artikel I Abs. 1 fallen. Er kann Betricbe 
auf ihren Antrag von der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft entbinden. 
Er trifft Bestimmung über die von den Gesellschaftern zu leistenden Abgaben. 
Er trifft Bestimmungen über die Verwendung der eigenen Einkünfte und 
der Einkünfte der Gesellschaften. Er setzt insbesondere fest, welcher Teil zur 
Deckung von Verwaltungskosten der Gesellschaft zu verwenden und welcher Teil 
an ihn abzuführen ist. Den ihm zufließenden Teil sowie die sonstigen Einkünfte 
verwendet er nach Deckung der eigenen Unkosten zu Ausgleichszahlungen an Gesell- 
schafter, die infolge der Verteilungsregelung in ihrem Geschäftsbetriebe besonders 
geschädigt sind. Soweit danach Uberschüsse vorhanden sind, verteilt er diese auf 
sämtliche Gesellschafter im Verhältnis der Einkaufssumme der Bezüge an Schuh- 
waren in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914. 
. 86 
Der Hauptverteilungsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 
Der Vorsitzende des Hauptverteilungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter 
des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu halten 
und ihm auf Verlangen Auskunft zu geben. 
Bei den Beschlußfassungen des Hauptverteilungsausschusses hat der Vertreter 
des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der 
Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet 
über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat 
so lange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler die Beanstandung für un- 
berechtigt erklärt hat. 
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Die Mitglieder des Hauptverteilungsausschusses, des Vorstandes einer 
Gesellschaft sowie die von ihnen beauftragten Vertrauensmänner und Sach- 
verständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Geschäftsverhältnisse, die durch ihre 
Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung und Verwertung der Geschäftsgeheimnisse zu enthalten.
	        
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