Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Das Amt als Mitgkied des. Schiedsgerichts ist ein Ehrenamt- Bei Ver- 
richtungen außerhalb ihres Wohnsitzes erhalten die Mitglieder Tagegelder und 
Reisekosten nach den Sätzen, die die Landeszentralbehörde festsetzt. 
Der Vorsitzende ernennt einen oder mehrere Schriftführer. 
Die Mitglieder und Schriftführer sind vor ihrem Amtsantritte durch Hand- 
schlag an Eides Statt zu treuer, gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. 
Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung des. Versitzen- 
den und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde, die 
Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den Vorsitzen- 
den des Schiedsgerichts. 
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Der Antrag, auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Pro- 
tokoll des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung, 
der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden. Der Antrag- 
steller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden beifügen. 
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Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß cine mündliche Verhaudlung mit den Be- 
teiligten stattfindet. 
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen zu ge- 
statten, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen 
anordnen. 
Beteiligte sind außer dem Antragsteller und seinem Gegner diejenigen 
Personen, die der Vorsitzende wegen ihres rechtlichen Interesses an der Ent— 
scheidung zuläßt. 
Bei Streitigkeiten wegen Mängel der Beschaffenheit oder- Mengen der ge- 
lieferten Waren zwischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern ist der Hersteller 
der Waren, bei Streitigkeiten der bezeichneten Art zwischen einer Gesellschaft und 
dem Hersteller ist der Abnehmer, sofern er bereits feststeht, als Beteiligter zu- 
zuz ehen. Die Feststellungen des Schiedsgerichts gelten alsdann für und gegen 
alle Beteiligten. 
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Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung geschieht durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort 
der Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihnen- 
erschwert oder zeitraubend ist, mittels einer einmaligen. Einrückung in den Reichs- 
anzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen.
	        
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