Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Beteiligten können sich in. der mündlichen Verhandlung durch eine 
mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Sind sie oder ihre 
Stellvertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in 
der Sache verhandelt und entschieden. 
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Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten 
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung bes Sachverhalts anzugeben und Beweis- 
mittel, insbesondere Urkunden, vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
(6 
Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise er- 
heben, insbesondere Zeugen und Sachverständige cidlich vernehmen sowir Ver- 
sicherungen an Eides Statt abnehmen. 
Auf die Erledigung des Jeugen- und Sachverständigenbeweises sowie auf 
die sonstigen Arten der Beweisaufnahmen finden die Vorschriften der Livil- 
prozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Die Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Juständig- 
keit dem Ersuchen des Schiedsgerichts um Aufnahme von Beweisen zu ensprechen. 
Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die 9 158—162, 166 
und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Jeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung für Jengen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 
1914 S. 214). 
57 
Die Befugnisse aus den 9§ 5 und 6 stehen außerhalb der Sitzungen dem 
Vorsitzenden zu. 
(8 
Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. 
ÜUber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem 
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag 
der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten 
sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden Be- 
teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. 
(49 
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen 
der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 
und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
	        
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