Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Beschlüsse & 9) sind von dem Schriftführer anszufertigen. Er be- 
scheinigt die Übereinstimmung mit mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegemwart 
verkündet sind, in der im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen; dem 
Uberwachungsausschusse der Schuhindustrie in Berlin ist eine Abschrift zu übersenden. 
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Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen klrteil im 
Sinne des § 704 der Zivilprozeßordnung gkeich. Auf die Jwangsvolkstreckung 
finden die Vorschriften der Zivilprozeßorduung Anwendung. Die vollstreckbarr 
Ausfertigung wird von dem Vorsitzenden erteilt. 
* 12 
Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das 
Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat 
und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen erfolgt 
auf Ersuchen des Schirbsgrichne nach den landezsgesetzlichen Vorschriften über die 
Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
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Dem Uberwachungsausschusse der Schnhindustrie sind auf Verkangen die 
Prozeßakten zur Einsichtnahme mitzuteilen. 
& 14 
Die Bestimmungen treten mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
Berlin, den 29. Juli 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5973) Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III & 5 der Bekannk. 
machung über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft in 
der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs.Gesetzbl. S. 485) eingesetzken 
Schiedsgerichte. Vom 29. Juli 1917. 
Ar Grund des Artikel III & 5 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Errichtung 
einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 485) wird folgendes bestimmt:
	        
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