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Die Beschlüsse & 9) sind von dem Schriftführer anszufertigen. Er be-
scheinigt die Übereinstimmung mit mit der Urschrift.
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegemwart
verkündet sind, in der im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen; dem
Uberwachungsausschusse der Schuhindustrie in Berlin ist eine Abschrift zu übersenden.
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Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen klrteil im
Sinne des § 704 der Zivilprozeßordnung gkeich. Auf die Jwangsvolkstreckung
finden die Vorschriften der Zivilprozeßorduung Anwendung. Die vollstreckbarr
Ausfertigung wird von dem Vorsitzenden erteilt.
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Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das
Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat
und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen erfolgt
auf Ersuchen des Schirbsgrichne nach den landezsgesetzlichen Vorschriften über die
Beitreibung öffentlicher Abgaben.
Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
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Dem Uberwachungsausschusse der Schnhindustrie sind auf Verkangen die
Prozeßakten zur Einsichtnahme mitzuteilen.
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Die Bestimmungen treten mit dem 1. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5973) Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III & 5 der Bekannk.
machung über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft in
der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs.Gesetzbl. S. 485) eingesetzken
Schiedsgerichte. Vom 29. Juli 1917.
Ar Grund des Artikel III & 5 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Errichtung
einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 485) wird folgendes bestimmt: