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(Nr. 5975) Bekanntmachung über Angestelltenversicherung während des Krieges. Vom
2. Augast 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die 86 1 bis 6 der Bekanntmachung, betreffend die Angestelltenversicherung
während des Krieges, vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 531) werden auf
Versicherte erstreckt, die im gegenwärtigen Kriege außer dem Deutschen Reiche oder
der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie einem anderen mit dem Dentschen Reicke
verbündcten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste ge-
leistet haben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Berlin, den 2. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 3976) Bekanntmachung über Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der Gewerbrordn#ung.
Vom 3. August 1917.
D-. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Für die Berechnung des dreijährigen Zeitraums im Sinne des & 49 Abf. 3
der Gewerbeordnung ist die Zeitdauer des Krieges nicht in Ausatz zu bringen.
Berlin, den 3. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich