Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Anordnung ist an den zur Uberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum 
geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. 
Oie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (( 9). Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
Erfolgt die Jahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger 
Abnahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Uberlassungsverlangens, so ist 
der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskont zu verzinsen. 
#11 
Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nach §& 8 nicht unterliegenden 
Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger darf der im §& 10 fest- 
gesetzte Preis nicht überschritten werden; im übrigen finden die Vorschriften im 
5 Anwendung. 
12 
Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren, bei der Über- 
lassung, der Verladung und der Aufbewahrung ergeben, entscheidet endgültig die 
zuständige höhere Verwaltungsbehörde. 
13 
Die Preise in den 96 5, 6 und die Bestimmungen der 696 8 bis 11 gelten 
nicht für den Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an 
den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 15 Doppel- 
zentnern, wenn zur Beförderung des Strohes oder Häcksels bis zum Verbrauchs- 
ort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. 
14 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt, vorbehaltlich der Vorschriften 
im § 15, die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Er regelt ins- 
besondere die vorläufige Verteilung der bis zur Ermittlung des diesjährigen 
Ernteertrags abzuliefernden Mengen auf die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen 
und bestimmt die Stelle, die über die Verteilung des nach §8 1, 2 aufgebrachten 
Strohes Anordnung zu treffen hat sowie die dieser Stelle“ zu gewährende 
Vergütung. 
Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und 
andere Preise festsetzen.
	        
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