Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 697 — 
(Nr. 5984) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Nieder- 
A landen. Vom 7. August 1917. 
u 
f Grund des & 1 Abs. 2 der Verordnung des BundeSrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juli 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß 
in den Niederlanden für Patente und Warenzeichen die Prioritätsfristen, soweit 
sie nicht vor dem 1. August 1914 abgelaufen sind, zugunsten der deutschen Reichs- 
angehörigen insofern verlängert sind, als Anmeldungen, die innerhalb von drei 
Monaten nach dem Ablauf der Frist nachgeholt werden, als rechtzeitig bewirkt 
angesehen werden können. 
Berlin, den 7. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
(Nr. 5985) Verordnung über die Lieferung von Ol aus Anlaß der Jusammenlegung 
von Olmühlen und über die gewerbsmäßige Herstellung von Ol. Vom 
7. August 1917. 
A. Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Olfrüchte und daraus 
gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646), sowie auf 
Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkscrnährung 
vom 22. Mai 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 6& 1 der Ver- 
ordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 
81 
An die Stelle des & 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Olfrüchte und 
daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) treten 
folgende Vorschriften: 
Wer die von ihm gewonnenen Olfrüchte an den Kriegsausschuß abliefert, 
erhält von diesem auf Antrag für den Verbrauch in der eigenen Hauswirtschaft 
Ol in folgenden Mengen, 
wenn das Gewicht der abgelieferten Olfrüchte beträgt: 
10 bis 15 Kilogramm . . .. 5 Kilogramm, 
mehr als 15= 30 t 7½ 
„: „ 30 T 100 » .. .. 10 » 
» „ 100 „ 500 „ #15 " 
» „ 500 „ 1000 » . . .. 20 
» 21000 22000 * . . .. 25 » 
weitere angefangene je 1000 = weitere je 5 5 
bis zum Höchstbetrage von 50 Kilogramm. 
159“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.