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erachtet. Die Jahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme Dem
Lieferungspflichtigen ist das auf der Abgangsstation ordnungsmäßig festgestellte
Gewicht der Olfrüchte zu bezahlen. Die Gewichtsfeststellung ist ordnungsmäßig,
wenn sie bahnamtlich vorgenommen wird oder wenn sie Angaben über die Art
der Gewichtsermittlung, die Sackkahl und das Gewicht der leeren Säcke enthält
und diese Angaben von zwei Zeugen schriftlich bestätigt werden.
Unterbleibt die ordnungsmäßige Gewichtsfeststellung vor der Absendung,
so ist das am Empfangsort am Lager des Kriegsausschusses durch vereidigte
Verwieger festzustellende Gewicht für die Bezahlung maßgebend.
Bei Aufgabe von Stückgut ist das bei der Auflieferung auf der Abgangs-
station amtlich festgestellte Gewicht maßgebend.
(2
Erfolgt die Abnahme der Olfrüchte nicht binnen zwei Wochen nach dem
Jeitpunkt, von dem ab der Lieferungspflichtige nach seiner Anzeige zur Lieferung
bereit ist (& 3 Abs. 1 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene
Produkte vom 23. Juli 1917 MReichs-Gesetzbl. S. 646.), so ist der Kaufpreis
nach Ablauf dieser Frist mit eins vom Hundert über den jeweiligen Reichsbank-
diskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf
der Frill erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung von sechs Mark für je
1 000 Kilogramm und je angefangene vier Wochen. Von dem Zeitpunkt ab, zu
dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der
zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Den Nachweis des
Zustandes der Olfrüchte im Jeitpunkt des Gefahrüberganges hat der Lieferungs-
pflichtige durch zwei zu diesem Jeitpunkt gezogene Muster der Olfrüchte von je
mindestens ½ Kilogramm Gewicht, von denen das eine in dichtem Leinensäckchen,
das andere in luftdicht abgeschlossenem Gefäße verpackt sein muß, zu führen; er
hat diese Muster dem Kriegsausschuß einzusenden.
K 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. August 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki