Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 704 — 
Verordnung 
über die Todeserklärung Kriegsverschollener. 
1 
Wer als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs oder 
eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegenwärtigen 
Kriege teilgenommen hat 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und während des 
Krieges vermißt worden ist, kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für tot erklärt 
werden, wenn von seinem Leben ein Jahr lang keine Nachricht eingegangen ist. 
Das gleiche gilt für Personen, die nicht zur bewaffneten Macht gehören, 
wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder wenn sie in 
die Gewalt des Feindes geraten sind. 
. 82 . 
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittlungen ein anderes 
ergeben, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Antrag auf Todeserklärung 
zulässig geworden ist. Wird der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignis 
(einem Gefecht, einer Sprengung, einem Schiffsunfall oder dergleichen), an dem 
er beteiligt war, vermißt, so ist der Jeitpunkt des Ereignisses als Zeitpunkt des 
Todes anzunehmen, es sei denn, daß die Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, 
der Verschollene habe das Ereignis überlebt. 
( 3 
Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, wird das Fortleben des Ver- 
schollenen bis zu dem Zeitpunkt vermutet, der nach § 2 in Ermangelung eines 
anderen Ergebnisses der Ermittlungen als Jeitpunkt des Todes anzunehmen ist. 
4 . 
Für das Aufgebotsverfahren in den Fällen des & 1 gelten die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung, soweit nicht im folgenden ein anderes bestimmt ist. 
(5 
Der Antrag auf Todeserklärung ist dem Staatsanwalt mitzuteilen. 
∆ 6 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens einen Monat betragen. 
87 
bleibe Die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter kann unter. 
eiben. 
Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot außer an die Gerichtstafel 
in der Gemeinde, in der der Verschollene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, an 
die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen angeheftet wird. 
Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Anheftung des Aufgebots an die 
Gerichtstafel. · 
88 
Die Vorschrift des & 972 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung findet 
keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.