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Jahrgang 1917
**-1 Nrr. r. 144
Inhalt: Vrlanntmachung, — Jollerleichterung für — Enzengumse aus den besetzten
feindlichen Gebieten. S. 707. — Bekanntmachung über den Absatz von Petroleum zu Leucht.
zwecken. S. 707. — Bekanntmachung, betreffend Jahlungsverbot gegen die Vereinigten Staaten
von Amerika. S. 708
A
(Nr. 5990) Bekanntmachung, betreffend QZollerleichterung für elkktrotechnische Erzeugnisse aus
den besetzten feindlichen Gebieten. Vom 9. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnang erlassen:
" 1.
Die Waren der Nummer 907 des Zolltarifs bleiben, wenn sie in den
besetzten feindlichen Gebieten erzeugt sind, bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. August 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
(Nr. 5991) Bekanntmachung über den Absatz von Petroleum zu Leuchtzwecken. Vom
11. August 1917.
A Grund des & 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum
und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 Geichs-Gesetzbl.
S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 Reichs--Gesetzbl.
S. 350) wird bestimmt:
Reichs--Gesetzbl 1917. 161
Ausgegeben zu Berlin den 11. August 1917.