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Das im 1 der Ausführungsbestimmungen zu der bezeichneten Bekannt-
machung vom 1. Mai 1916 Ceichs-Gesetzbl. S. 350) — in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) —- enthaltenc
Verbot, Petroleum zu Leuchtzwecken abzusetzen, wird, soweit es den Absatz an
Verbraucher betrifft, auf die Zeit bis einschließlich 16. September 1917 erstreckt.
Berlin, den 11. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
„Nr. 5992) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen die Vereinigten Staaten von
Amerika. Vom 9. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:
Artikel I «
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1914 finden auf die Vereinigten Staaten von Amerika
entsprechende Anwendung.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
2 Abs 2 der Verordnung vom 30. September 1914), kommt es
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf
an, ob der Erwerb nach dem 6. April 1917 oder vorher statt-
gefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Seit-
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Jeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung an die Stelle.
Artikel 2
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung Vorschriften, welche
gegen feindliche Staaten erlassen worden sind, auch auf andere Staaten durch
Bekanntmachung für anwendbar erklären.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 9. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Des Vezus des Meichs-Gesesblatt# vermitteln mur die Postanstalten. —
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.