Reichs--Gesehblatt 4
Jahrgang 1917
Nr. 146
Inhalt: Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917. S. 711. — Verordnung #ber
Kartoffeln. S. 718. . .
(Nr. 5995) Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917. Vom 16. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
*1
Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunalverbände oder an solche Personen
abgesetzt werden, die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen. Der Absatz darf-
nur durch den Erzeuger oder durch einen Kommunalverband erfolgen.
Landwirtschaftliche Berufsvertretungen, landwirtschaftliche Vereinigungen,
Händler oder Genossenschaften können als Vermittler zugezogen werden.
2
Saatkartoffeln dürfen aus einem Kommunalverband in einen anderen nur
geliefert werden, wenn die Lieferung auf Grund eines bis zum 15. November
1917 einschließlich abgeschlossenen und gemäß Abs. 2 genehmigten schriftlichen Ver-
trags erfolgt.
Die Verträge (Abs. 1) bedürfen der Genehmigung des Kommunalverbandes,
aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden. Der Antrag auf Genehmigung
ist alsbald nach Abschluß des Vertrags, spätestens bis zum 20. November 1917
zu stellen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Vorschriften der
S& 1, 2 Abs. 1 entspricht und die von der zuständigen Stelle festgesetzten Richt-
preise (& 4) nicht überschritten sind. Außerdem hat der Erwerber, sofern nicht
ein Kommunalverband der Erwerber ist, eine Bescheinigung des Kommunalverbandes,
Mechs-Gesezbl. 1917. 163